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AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

Czarnowski GmbH als Auftragnehmer

I. Geltung und Bedingungen

 

1. Nachstehende allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen der Firma Czarnowski GmbH – nachstehend Auftragnehmer (AN) genannt – soweit diese nicht vom AN in schriftlicher Form abgeändert oder ausgeschlossen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers – nachstehend AG genannt – wären auch dann nicht verpflichtend, wenn ihnen der AN nicht ausdrücklich widerspricht. Auch Unterzeichnungen des AN auf Schriftstücken und Dokumenten des AG, die auf ihrer Rückseite dessen allgemeine Geschäftsbedingungen enthalten, machen diese nicht rechtsverbindlich für den AN.

 

2. Der AN behält sich das Recht zur jederzeitigen Änderung seiner allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen vor. Bei noch nicht endgültig abgeschlossenen Verträgen gelten die geänderten Geschäftsbedingungen mit ihrer Bekanntgabe. Bei bereits abgeschlossenen Verträgen gelten die neuen Bedingungen vier Wochen nach ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den AG, falls es sich bei dem Vertragsverhältnis um ein Dauerschuldverhältnis oder Sukzessiv-Lieferungsvertrag handelt. Der AG kann in diesem Fall eine Woche vor Ablauf der Frist Widerspruch einlegen. Der AN hat sodann das Recht, entweder den Vertrag nach den alten Geschäftsbedingungen abzuwickeln oder vom Vertrag zurückzutreten.

 

3. Die hier vorgelegten Bedingungen des AN gelten auch für zukünftige Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wird.

 

4. Kann der Vertragsgegenstand nicht gemäß den vorgegebenen technischen Parametern geliefert werden, weil der Hersteller nach Abschluss des Vertrages von sich aus die Produktion verändert hat, so ist der AN berechtigt, das insoweit veränderte Produkt zu liefern. Abweichungen der gelieferten Ware in Abmessung, Gewicht und Farbe gegenüber den Katalogangaben/Planungsangaben sind zulässig, soweit diese als gering anzusehen sind, der Handelsüblichkeit entsprechen und dem AG unter Berücksichtigung seiner aus dem Vertrag erkennbaren Interessen zumutbar sind.

 

II. Angebot und Annahme

 

Die Angebote des AN sind freibleibend und unverbindlich; dasselbe gilt für Prospekte und Anzeigen. Die Bestellung des AG ist bindend; der Auftrag ist zustande gekommen, wenn der AN ihn schriftlich oder fernschriftlich bestätigt. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabsprachen. Zeichnungen, Abbildungen, Maße und sonstige Parameter sind ebenfalls nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Zugesicherte Eigenschaften bedürfen ebenfalls der Schriftform. Mitarbeiter oder Subunternehmer des AN sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder Einfluss auf den Vertragsinhalt zu nehmen.

 

III. Preise

 

1. Die Preise gelten vom Tage des Vertragsabschlusses für drei Monate. Bei einer längeren Lieferfrist ist der AN berechtigt, zwischenzeitlich eingetretene Kostensteigerungen (Herstellung, Lieferung, Montage) sowie Kostensteigerungen durch Gesetzgebung (Umsatzsteuer, Sozialabgaben pp.) durch Preiserhöhungen in gleicher Relation an den AG weiterzugeben. Beträgt die Erhöhung mehr als 10% des Nettoauftragswertes, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Er muss diesen Rücktritt innerhalb von 10 Tagen nach schriftlicher Bekanntgabe der Preiserhöhung schriftlich mitteilen. Die Preise und Tarife gelten zuzüglich der jeweils maßgeblichen gesetzlichen Mehrwertsteuer und verstehen sich »ab Werk«.

 

2. Nachträglich vereinbarte Mehrlieferungen oder erforderliche Änderungen, insbesondere solche, die aus einer vorher nicht bekannten Bausituation entstehen, werden zusätzlich berechnet. Dies gilt auch bei Pauschalaufträgen. Werden hieraus entsprechende Arbeiten in Samstags-, Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit erbracht, ist der AN zu einem Aufschlag von 50% bezüglich der im Angebot genannten Preise berechtigt.

 

3. Verlangt der AG nach Auftragserteilung gesonderte Besprechungen, hat dieser den daraus entstehenden Kostenaufwand (Zeit, Verpflegung, Übernachtung) zu tragen.

 

4. Erfolgt bei Mietständen oder Teilen von solchen die Rückgabe nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, hat der AG für eine zeitlich gleiche Mietperiode erneut Mietzins hinsichtlich der fehlenden Teile zu tragen.

 

5. Ist ein Versand zwischen den Parteien vereinbart, so geht die Gefahr des Versandes ab Übergabe an die zur Spedition berechtigte Person auf den AG über. Für Beschädigungen und Verluste von ausstellereigenen Gütern übernimmt der AN keine Haftung.

 

IV. Zahlung

 

1. Für Messe- und Ausstellungsbauten ist die Gesamtsumme – wenn nicht individuell anders vereinbart – in Höhe von 70% bei Auftragserteilung und 30% unmittelbar bei Fertigstellung des Baus zu zahlen. Die komplette Zahlung der Gesamtauftragssumme ist auf jeden Fall vor Eröffnung der Messe zu entrichten. Bei nicht vollständiger oder fristgerechter Zahlung steht dem AN ein Zurückbehaltungsrecht am Bau/Werk bis zur vollständigen Zahlung zu; der AN ist insbesondere berechtigt, die Übergabe des Standes zu verweigern. Abzüge nach §§ 48 ff. EStG sind nicht zulässig, da eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes Köln Ost vorliegt. In Anbetracht der besonderen kaufmännischen Gepflogenheiten im Messebau sind Zurückhaltungen von Zahlungen oder Aufrechnungen wegen angeblicher Gegenansprüche ausgeschlossen. Hiervon sind unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Forderungen nicht betroffen. Dem AG steht es im Übrigen außerhalb der laufenden Ausstellung frei, seine angeblichen Forderungen zu verfolgen und zu realisieren. Kommt der AG mit Zahlungen in Rückstand, so kann der AN ohne Nachweis Zinsen in gesetzlicher Höhe ab Fälligkeit – siehe oben – in Rechnung stellen. Weitergehende Schadenersatzansprüche oder Verzugsschäden des AN bleiben vorbehalten.

Mietzahlungen sind jeweils zum 01. eines jeden Monats ohne Abzug fällig.

 

2. Anzahlungen werden nicht verzinst; Wechsel oder Schecks werden zahlungshalber sowie vorbehaltlich einer Diskontierungsmöglichkeit angenommen. Anfallende Kosten durch diese Zahlungsart trägt der AG. Bei ausbleibender Einlösung ist der

AN nicht verpflichtet, Wechsel, Schecks oder andere Papiere zu Protest gehen zu lassen. Zahlungen in dieser Form gelten erst dann als erfolgt, wenn eine vorbehaltlose Gutschrift zu Gunsten des AN vorliegt. Erfolgt die Gutschrift von Schecks, Wechseln oder anderen Bankanweisungen nicht fristgerecht oder stellt der AG seine Zahlungen anderweitig ein, ist der AN berechtigt, auch bei Vorliegen weiterer Bankanweisungen, die gesamt bestehende Restschuld fällig zu stellen.

 

V. Lieferzeiten

 

1. Liefertermine oder Fristen bedürfen der Schriftform. Im Bereich des Messebaus liefert der AN zu festen Messeterminen. Lieferfristen beginnen erst zu laufen, wenn eine Anzahlung gemäß Ziff. IV erfolgt ist. Dasselbe gilt, wenn der AG eigene Leistungen einzubringen hat (Materialstellung, Konstruktionszeichnungen pp.).

 

2. Der AN wird bei unvorhersehbaren Hindernissen aus den Lieferfristen frei, etwa in Fällen höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Transport- und Betriebsstörungen sowie nicht vorher erkennbarer Schwierigkeiten bei der Produktion.

 

VI. Bonität

 

Der AG versichert, dass er zum Zeitpunkt der Bestellung über ausreichende finanzielle Mittel zur Bezahlung verfügt. Nachträglich eintretende wirtschaftliche oder finanzielle Probleme sind unverzüglich anzuzeigen. Falls erkennbar wird, dass der AG nicht in der Lage ist, die Vergütung vollständig zu zahlen, kann der AN vom Vertrag zurücktreten.

 

VII. Obhutspflichten

 

1. Gemietete Bauten/Stände sowie Materialien, AV-Geräte, PCs u.ä. sind vom AG pfleglich zu behandeln; etwaige Schäden und Verluste, z.B. durch Diebstahl, sind dem AN sofort zu melden. Für Beschädigungen und Abnutzungen, die sich nicht aus dem vorhergesehenen Gebrauch ergeben, haftet der AG. Der AG hat im Übrigen Nutzungsausfall für den Zeitraum der Wiederbeschaffung und der Instandsetzung zu tragen.

 

2. Dem AG ist untersagt, Eingriffe in die Standkonstruktion oder Statik zu nehmen. Im Falle eines unerlaubten Eingriffs haftet der AG gegenüber dem AN und möglichen Dritten unmittelbar selbst.

 

3. Der AN schließt jede eigene Haftung für die eingebrachten Sachen, etwa Exponate und persönliches Eigentum des AG oder dritter Personen aus. Der AG verpflichtet sich, diesbezüglich eine eigene Versicherung einzurichten.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt

 

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung mit dem AG bestehender Ansprüche im Eigentum des AN. Der AN untersagt ausdrücklich die Weiterverarbeitung von ihm gelieferter Ware vor vollständiger Zahlung. Verstößt der AG gegen diese Auflage, geht das neu entstandene Produkt in das alleinige Eigentum des AN über.

 

IX. Gewährleistung

 

1. Der AG verpflichtet sich, eine formelle Abnahme des Standes zu ermöglichen und stellt insbesondere diesbezüglich zum Übergabetermin einen vertretungsberechtigten Mitarbeiter ab. Kommt es nicht zu einer formellen Abnahme, gilt mit der Aufnahme des Messe- und Ausstellungsbetriebes seitens des AG der Stand als mängelfrei abgenommen.

 

2. Beanstandungen offener Mängel haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen, entweder im Abnahmeprotokoll oder spätestens bis 12:00 Uhr des ersten Messe- oder Ausstellungstages. Meldet der AG bis zu diesem Zeitpunkt keine Mängel an, gilt der Stand als mängelfrei. Mängelrügen sind ausschließlich gegenüber dem AN in schriftlicher Form vorzunehmen; Subunternehmer sind nicht zur Annahme von Mängelrügen berechtigt. Dem AN steht das Recht auf Nachbesserung und Ersatzlieferung zu. Alle Kosten für Mängel, die der AN zu vertreten hat, gehen zu dessen Lasten. Sollte eine Nachbesserung nicht gelingen, gilt

 

a) für Mietstände ist der Stand zumindest eingeschränkt brauchbar, ist der AG nicht zur Wandlung berechtigt; ihm verbleibt das Recht auf Minderung. Die Parteien stellen in diesem Zusammenhang klar, dass Mietstände nicht aus neuem Material gebaut werden; zumutbare Gebrauchsspuren lösen also keine Gewährleistungsrechte aus. In Anbetracht der Gepflogenheiten im Messebau können Gewährleistungsrechte erst geltend gemacht werden, wenn zuvor alle Zahlungen gemäß Ziff.‑IV. entrichtet worden sind.

 

b) für Kaufstände wird dem AN ein zweimaliges Nachbesserungsrecht eingeräumt, in besonderen Fällen ein dreimaliges Nachbesserungsrecht. Gelingt Nachbesserung auch dann nicht, stehen dem AG die vollen gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu. Die Gewährleistungszeit beträgt für alle Leistungen des AN ein Jahr – berechnet auf den Tag der Übergabe.

 

X. Haftungsbegrenzung

 

Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss oder aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den AN als auch gegen dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden ist.

 

XI. Einlagerungen

 

Für den Fall der Einlagerung von Messeständen und für die mehrfache Benutzung von Messeständen weist der AN darauf hin, dass die sich daraus ergebenden zusätzlichen Gebrauchsspuren nicht zu seinen Lasten gehen.

 

XII. Urheberrechte

 

1. Arbeitet der AN nach Plänen des AG, und machen dritte Rechte an diesen Plänen oder Konstruktionen geltend, so stellt der AG den AN im Innenverhältnis von allen Ansprüchen frei – auch im Falle eines Rechtsstreites. Der AN ist nicht verpflichtet, vorab zu überprüfen, ob die vom AG überlassenen Unterlagen Schutzrechte Dritter tangieren.

 

2. Entwürfe, Zeichnungen und Modelle, die vom AN hergestellt worden sind, bleiben mit allen Rechten in dessen Eigentum und Inhaberschaft. Der AG kann dieses geistige Eigentum des AN nur mit dessen Zustimmung und gegen Zahlung einer entsprechenden Lizenzgebühr weiter verwerten. Werden die Entwürfe des AG dritten Personen überlassen und von diesen verwertet, ist der AG zur Zahlung der Lizenzgebühr wie bei ordnungsgemäßem Kauf verpflichtet. Hat der AG den aus den Entwürfen resultierenden Stand gekauft, gehen automatisch die Urheberrechte auf den AG über.

 

XIII. Anwendbares Recht – Gerichtsstand

 

1. Die Geschäftsbeziehungen der Parteien regeln sich ausschließlich nach deutschem Recht.

 

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten unmittelbar, oder mittelbar aus den Geschäftsbeziehungen, ist Köln.

 

XIV. Salvatorische Klausel

 

Sollte eine Bestimmung der vorstehenden Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung eines individuell zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder des individuellen Vertrages nicht berührt. Die Parteien sind vielmehr verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem gewünschten wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Czarnowski GmbH als Auftraggeber. Der Auftrag wird von Czarnowski GmbH nur unter der ausdrücklichen Bedingung erteilt, dass sich der Auftragnehmer mit der Geltung der allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen von Czarnowski GmbH als auch damit einverstanden erklärt, dass eventuell vereinbarte Akontozahlungen/Vorauszahlungen erst dann fällig werden, wenn zuvor von dem Auftragnehmer eine Bankbürgschaft in entsprechender Höhe zugunsten von Czarnowski GmbH ausgestellt wird. Des Weiteren behält sich Czarnowski GmbH für den Fall, dass der Auftragnehmer falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit tätigt oder aber sich die fehlende Kreditwürdigkeit des Auftragnehmers herausstellen sollte, den Rücktritt vom Vertrag vor. In diesem Fall stehen dem Auftragnehmer keinerlei Ersatzansprüche gegenüber der Czarnowski GmbH zu.

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